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Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung

Eine gemeinsame Information von Zahnärztekammer, Psychotherapeutenkammer, Ärztekammer und dem unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz:

Wirksame Hilfe contra Schweigepflicht?

Gewalt und Vernachlässigung bei Kindern und Jugendlichen

Indizien 

Die Zeichen schwerster körperlicher/sexuel­ler Gewalt oder akut lebensbedrohlicher Vernach­lässigung bei Kindern sind eindeu­tig – Akutver­sorgung und Einschaltung der Polizei sind selbstverständlich.
Was aber tun, wenn Verletzungen so oder so entstanden sein können?
Wie soll der Arzt reagieren, wenn als Ne­benbefund Hämatome vermutlich unter­schiedlichen Al­ters entdeckt werden?
Was tut die Zahnärztin, wenn ein Kind auf dem Behandlungsstuhl bei einem Verstellen der Be­handlungsleuchte (mit erhobenem Arm) unge­wöhnliche Abwehrreaktionen zeigt?
Was, wenn beim Psychotherapeuten ein ein­schlägiger Verdacht zur Ursache des Bettnäs­sens entsteht?
Ungewöhnliche Verhaltensweisen oder Be­funde und Verletzungen eines Kindes, die die Be­gleitperson nicht zufrieden stellend erklären kann, können Hinweise auf Ver­nachlässigung oder Ge­walt gegen Kinder sein. Eindeutige Be­weise sind es meist nicht.
Trifft der Verdacht zu, sind die Möglichkei­ten des Einzelnen schnell ausgeschöpft. Es bedarf der Hilfe Dritter.

 Schweigepflicht

Die „ärztliche Schweigepflicht“ ist ein be­sonders geschütztes und zu schützendes Berufs– und Amtsgeheimnis. Die rechtli­chen Grundla­gen lie­gen unter anderem im Strafgesetzbuch, den Da­tenschutzgesetzen und den Normen der Berufs­ordnungen. Die Schweigepflicht ist au­ßerdem eine zivil­rechtliche Nebenvertrags­pflicht zum eigent­lichen Behandlungsvertrag.
Grundlage der erfolgreichen psychotherapeutischen Be­handlung ist das vertrauensvolle Psychotherapeut–Pati­entenverhältnis. Es folgt aus der fachlichen Qualifikation der Psychotherapeuten oder gerade aus der Annahme, sich im Rahmen einer psychotherapeuti­schen Behandlung der/dem Psychotherapeutin/Psychothera­peuten anvertrauen zu können ohne damit rech­nen zu müssen, dass andere Personen oder Stellen hier­über unterrichtet werden. Dieses Vertrauen ermöglicht oftmals erst, dass der Pa­tient den Psychotherapeu­ten aufsucht.

 Durchbrechung der Schweigepflicht

Untersagt ist die unbefugte Offenbarung. Eine Offenbarung ist erlaubt, eventuell so­gar gebo­ten, und zwar immer dann, wenn der Patient oder die Sorgeberechtigten ge­gebenenfalls nach einem Beratungsge­spräch einverstanden sind.
Auch wenn keine Einwilligung der Erzie­hungsberechtigten zu bekommen ist, ist der Arzt/Psychotherapeut nicht handlungsunfä­hig. Wenn der Arzt/ Psychotherapeut nach bestem Wissen und Gewissen einen be­grün­deten Ver­dacht auf Kindeswohlge­fährdung feststellt, Hilfsangebote abgelehnt werden und keine andere Möglichkeit der In­tervention gegeben ist, dann dürfen Dritte in geeigneter Weise ein­geschaltet werden.

Der juristische Hintergrund stellt sich wie folgt dar: Selbstverständlich sind Angehörige der Heilbe­rufe zur Ver­schwiegenheit verpflichtet. Zuwider­handlungen stellt § 203 StGB unter Strafe. Die­se Vorschrift dient aber dem Schutz der Interes­sen desjenigen Patienten, dessen körperliches Wohl durch die Misshandlung oder den Miss­brauch in we­sentlich erheblicherer Weise beeinträchtigt wird. Ist eine Be­seitigung der Beein­trächtigung durch den Arzt/Psychotherapeuten selbst nicht möglich und kann auch nicht erfolg­reich auf die Erziehungs- oder Personensorge­berechtigten einge­wirkt werden, gebietet das Kindeswohl, sich an das Jugend­amt, das Fami­liengericht und in dringenden Fällen auch an die Polizei zu wenden. Der dafür notwendige Bruch der Schweigepflicht ist dann gerechtfer­tigt, sei es gemäß § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand), sei es durch eine soge­nannte mut­maßliche Einwilligung des Rechtsgutträgers, die ebenfalls rechtfertigend wirkt. Entsprechen­des gilt für das Berufsrecht. 
 

 Verantwortung wahrnehmen

Es gehört zum Wesen des Berufes des Arz­tes, Psychotherapeuten oder Zahnarztes, schwieri­ge Entscheidungen in immer wieder neuen indi­viduellen Konstellationen zu tref­fen. Diese Infor­mation soll Mut machen, sich dieser heilberufli­chen Pflicht zu stellen, auch wenn es hier nicht primär um die Abwägung zweier Therapiealter­nativen, sondern zweier Rechts­güter geht.

 Handlungsoptionen

Das konkrete Handeln soll der jeweiligen in­dividuellen Situation gerecht werden:
Eine erste Stufe kann die individuelle Bera­tung über den konkreten Fall bei der jeweili­gen be­rufsständischen Kammer sein. Dies ist zumeist noch ohne Nennung konkreter Pati­entendaten möglich.
Auch die Jugendämter stehen für eine allge­meine Beratung zur Verfügung. Diese kann in die fallbezogene individuelle Beratung mit Nen­nung der Patientendaten übergehen. Das regio­nal zu­ständige Jugendamt hat möglicherweise bereits Informationen über die Betroffenen; konkrete Schritte können dann auf eine breitere Informati­onsbasis ge­stützt werden.
Als letzte Stufe ist in eindeutigen Fällen bei „Ge­fahr im Verzug“ die Information der nächs­ten Po­lizeidienststelle oder der Staats­anwaltschaft ge­boten.
Empfehlenswert ist, dass dieser schwierige Entschei­dungsprozess auch im Nachhinein durch eine gute Doku­mentation rechtlich nachprüfbar ist: Ergänzend zu der oh­nehin be­stehenden Dokumentations­pflicht sind die An­haltspunkte, die für eine Gefährdung des Kindes­wohls spra­chen, Hilfsangebote an die Sorgeberechtigten und die erfor­derliche Abwägung des Ge­heimhaltungsinteresses der Sorgeberech­tigten mit dem Kindeswohl zu dokumentie­ren.

 Weiterführende Informationen

    • pdf "Gewalt gegen Kinder" 1.96 Mb - Ein Leitfaden für Früherkennung, Handlungsmöglich­keiten und Kooperation; Hrsg. Techniker Krankenkasse in Zusam­menarbeit mit dem Ministerium für SGFJS u.a., August 2007
    • "Datenschutz und familiäre Gewalt" - Hin­weise und Tipps zum Datenschutz bei Ko­operationen zwischen dem Ju­gendamt und anderen Stellen; Hrsg. Ministerium für Bildung und Frau­en des Landes Schleswig-Holstein, Dezem­ber 2005
    • "Ärztliche Schweigepflicht" - Umgang in schwierigen Fällen“ (Kinderschutz in Ko­operation zwischen Gesundheitswesen und Jugendhilfe, Veranstaltung des Krei­ses Plön 19.01.2008.
    • "Schweigepflicht" - Merkblatt der Ärzte­kammer Berlin, Januar 2007
    •  

 Organisationen

 

 

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Ärztekammer
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Telefax 04551 803-188
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www.zaek-sh.de
Telefon 0431 269026-10
Telefax 0431 269026-15

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Unabhängiges Landeszentrum
für Datenschutz Schleswig-Holstein
www.datenschutzzentrum.de
Telefon: 0431 988-1200
Telefax: 0431 988-1223

Dieses Faltblatt steht Ihnen hier auch zum Download zur Verfügung:
pdf Faltblatt wirksame Hilfe contra Schweigepflicht 93.00 Kb





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