Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung
Eine gemeinsame Information von Zahnärztekammer, Psychotherapeutenkammer, Ärztekammer und dem unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz:
Wirksame Hilfe contra Schweigepflicht?
Gewalt und Vernachlässigung bei Kindern und Jugendlichen
Die Zeichen schwerster körperlicher/sexueller Gewalt oder akut lebensbedrohlicher Vernachlässigung bei Kindern sind eindeutig – Akutversorgung und Einschaltung der Polizei sind selbstverständlich.
Was aber tun, wenn Verletzungen so oder so entstanden sein können?
Wie soll der Arzt reagieren, wenn als Nebenbefund Hämatome vermutlich unterschiedlichen Alters entdeckt werden?
Was tut die Zahnärztin, wenn ein Kind auf dem Behandlungsstuhl bei einem Verstellen der Behandlungsleuchte (mit erhobenem Arm) ungewöhnliche Abwehrreaktionen zeigt?
Was, wenn beim Psychotherapeuten ein einschlägiger Verdacht zur Ursache des Bettnässens entsteht?
Ungewöhnliche Verhaltensweisen oder Befunde und Verletzungen eines Kindes, die die Begleitperson nicht zufrieden stellend erklären kann, können Hinweise auf Vernachlässigung oder Gewalt gegen Kinder sein. Eindeutige Beweise sind es meist nicht.
Trifft der Verdacht zu, sind die Möglichkeiten des Einzelnen schnell ausgeschöpft. Es bedarf der Hilfe Dritter.
Die „ärztliche Schweigepflicht“ ist ein besonders geschütztes und zu schützendes Berufs– und Amtsgeheimnis. Die rechtlichen Grundlagen liegen unter anderem im Strafgesetzbuch, den Datenschutzgesetzen und den Normen der Berufsordnungen. Die Schweigepflicht ist außerdem eine zivilrechtliche Nebenvertragspflicht zum eigentlichen Behandlungsvertrag.
Grundlage der erfolgreichen psychotherapeutischen Behandlung ist das vertrauensvolle Psychotherapeut–Patientenverhältnis. Es folgt aus der fachlichen Qualifikation der Psychotherapeuten oder gerade aus der Annahme, sich im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung der/dem Psychotherapeutin/Psychotherapeuten anvertrauen zu können ohne damit rechnen zu müssen, dass andere Personen oder Stellen hierüber unterrichtet werden. Dieses Vertrauen ermöglicht oftmals erst, dass der Patient den Psychotherapeuten aufsucht.
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Durchbrechung der Schweigepflicht
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Untersagt ist die unbefugte Offenbarung. Eine Offenbarung ist erlaubt, eventuell sogar geboten, und zwar immer dann, wenn der Patient oder die Sorgeberechtigten gegebenenfalls nach einem Beratungsgespräch einverstanden sind.
Auch wenn keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu bekommen ist, ist der Arzt/Psychotherapeut nicht handlungsunfähig. Wenn der Arzt/ Psychotherapeut nach bestem Wissen und Gewissen einen begründeten Verdacht auf Kindeswohlgefährdung feststellt, Hilfsangebote abgelehnt werden und keine andere Möglichkeit der Intervention gegeben ist, dann dürfen Dritte in geeigneter Weise eingeschaltet werden.
| Der juristische Hintergrund stellt sich wie folgt dar: Selbstverständlich sind Angehörige der Heilberufe zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zuwiderhandlungen stellt § 203 StGB unter Strafe. Diese Vorschrift dient aber dem Schutz der Interessen desjenigen Patienten, dessen körperliches Wohl durch die Misshandlung oder den Missbrauch in wesentlich erheblicherer Weise beeinträchtigt wird. Ist eine Beseitigung der Beeinträchtigung durch den Arzt/Psychotherapeuten selbst nicht möglich und kann auch nicht erfolgreich auf die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten eingewirkt werden, gebietet das Kindeswohl, sich an das Jugendamt, das Familiengericht und in dringenden Fällen auch an die Polizei zu wenden. Der dafür notwendige Bruch der Schweigepflicht ist dann gerechtfertigt, sei es gemäß § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand), sei es durch eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung des Rechtsgutträgers, die ebenfalls rechtfertigend wirkt. Entsprechendes gilt für das Berufsrecht. |
Es gehört zum Wesen des Berufes des Arztes, Psychotherapeuten oder Zahnarztes, schwierige Entscheidungen in immer wieder neuen individuellen Konstellationen zu treffen. Diese Information soll Mut machen, sich dieser heilberuflichen Pflicht zu stellen, auch wenn es hier nicht primär um die Abwägung zweier Therapiealternativen, sondern zweier Rechtsgüter geht.
Das konkrete Handeln soll der jeweiligen individuellen Situation gerecht werden:
Eine erste Stufe kann die individuelle Beratung über den konkreten Fall bei der jeweiligen berufsständischen Kammer sein. Dies ist zumeist noch ohne Nennung konkreter Patientendaten möglich.
Auch die Jugendämter stehen für eine allgemeine Beratung zur Verfügung. Diese kann in die fallbezogene individuelle Beratung mit Nennung der Patientendaten übergehen. Das regional zuständige Jugendamt hat möglicherweise bereits Informationen über die Betroffenen; konkrete Schritte können dann auf eine breitere Informationsbasis gestützt werden.
Als letzte Stufe ist in eindeutigen Fällen bei „Gefahr im Verzug“ die Information der nächsten Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft geboten.
Empfehlenswert ist, dass dieser schwierige Entscheidungsprozess auch im Nachhinein durch eine gute Dokumentation rechtlich nachprüfbar ist: Ergänzend zu der ohnehin bestehenden Dokumentationspflicht sind die Anhaltspunkte, die für eine Gefährdung des Kindeswohls sprachen, Hilfsangebote an die Sorgeberechtigten und die erforderliche Abwägung des Geheimhaltungsinteresses der Sorgeberechtigten mit dem Kindeswohl zu dokumentieren.
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Weiterführende Informationen
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"Gewalt gegen Kinder" 1.96 Mb - Ein Leitfaden für Früherkennung, Handlungsmöglichkeiten und Kooperation; Hrsg. Techniker Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für SGFJS u.a., August 2007
- "Datenschutz und familiäre Gewalt" - Hinweise und Tipps zum Datenschutz bei Kooperationen zwischen dem Jugendamt und anderen Stellen; Hrsg. Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein, Dezember 2005
- "Ärztliche Schweigepflicht" - Umgang in schwierigen Fällen“ (Kinderschutz in Kooperation zwischen Gesundheitswesen und Jugendhilfe, Veranstaltung des Kreises Plön 19.01.2008.
- "Schweigepflicht" - Merkblatt der Ärztekammer Berlin, Januar 2007
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Ärztekammer
Schleswig-Holstein
www.aeksh.de
Telefon 04551 803-0
Telefax 04551 803-188 |
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Psychotherapeutenkammer
Schleswig-Holstein
www.pksh.de
Telefon 0431 661199-0
Telefax 0431 661199-5
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Zahnärztekammer
Schleswig-Holstein
www.zaek-sh.de
Telefon 0431 269026-10
Telefax 0431 269026-15
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Unabhängiges Landeszentrum
für Datenschutz Schleswig-Holstein
www.datenschutzzentrum.de
Telefon: 0431 988-1200
Telefax: 0431 988-1223
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Dieses Faltblatt steht Ihnen hier auch zum Download zur Verfügung:
Faltblatt wirksame Hilfe contra Schweigepflicht 93.00 Kb